Second Treatise of Government
Von John Locke (1689)
Übersetzt ins Deutsche
Einleitung
Die hier vorliegende Übersetzung des Second Treatise of Government von John Locke wurde mit dem Ziel erstellt, einen der zentralen Texte der politischen Philosophie der Neuzeit in einer zeitlosen, klaren und zugänglichen deutschen Sprache bereitzustellen.
Lockes Werk markiert den Wendepunkt der europäischen Freiheitsgeschichte.
Er schrieb es in den Wirren des englischen Bürgerkriegs, als Antwort auf die Begründungen absolutistischer Herrschaft.
Seine zentrale Einsicht lautet: Macht ist niemals Ursprung, sondern Auftrag.
Regierung ist keine göttliche Erbfolge, sondern eine Treuhand des Volkes – gegründet auf Zustimmung, Recht und Eigentum.
Damit legte Locke den geistigen Grundstein für die späteren Revolutionen in Amerika und Europa, für Verfassungen, Gewaltenteilung und das Recht auf Widerstand gegen Tyrannei.
Er verband das biblisch-reformatorische Naturrecht mit einer politischen Ethik, die den Menschen als von Gott geschaffenes, vernunftbegabtes und freies Wesen begreift.
Diese Übersetzung will Lockes Sprache nicht modernisieren, sondern verständlich bewahren:
ohne veraltete Wendungen, aber mit der Klarheit, die seinem Denken entspricht.
Ziel ist, dass der Text heute so lesbar wird, wie er damals gedacht war – als praktische Anleitung zur Freiheit.
Kapitel I – Über politische Macht
§ 6
In diesem natürlichen Zustand ist die Vollstreckung des Naturgesetzes in die Hände jedes Einzelnen gelegt.
Wenn jemand das Gesetz bricht, erklärt er damit, dass Vernunft und Gleichheit für ihn nicht gelten.
Er wird dadurch zu einer Gefahr für die Menschheit und verdient es, wie ein wildes Tier behandelt zu werden, das der Vernunft und dem Frieden den Krieg erklärt hat.
Daher hat jeder Mensch das Recht – und die Pflicht –, einen solchen zu bestrafen, um andere abzuschrecken und Gerechtigkeit wiederherzustellen.
§ 7
Die Strafe, die jemand im Naturzustand verhängen darf, reicht so weit, wie sie der Wiedergutmachung und der Sicherung des Friedens dient – nicht weiter.
Denn auch im Naturzustand darf niemand Rache nach seinem Belieben üben.
Es ist das Maß der Vernunft, das bestimmt, wie weit Strafe und Wiedergutmachung gehen dürfen, damit nicht neue Unordnung entsteht.
§ 8
Wer einem anderen Unrecht tut, greift das göttliche Gesetz an, das allen Menschen als Naturgesetz gegeben ist.
Darum darf jeder, als Diener Gottes, dieses Gesetz vollziehen und den Übeltäter bestrafen.
Wer also einen Mörder hinrichtet, vernichtet nicht ein Geschöpf Gottes ohne Grund, sondern vollzieht an ihm das göttliche Urteil.
§ 9
Neben der Strafe, die zur Abschreckung und Sicherung der Gesellschaft dient, ist auch Wiedergutmachung nötig.
Wer einem anderen Schaden zufügt, muss diesem Ersatz leisten.
Und da im Naturzustand kein Richter da ist, hat das Opfer das Recht, vom Täter oder dessen Besitz den Ausgleich zu fordern.
§ 10
Diese doppelte Macht – die Schuldigen zu bestrafen und den eigenen Schaden auszugleichen – gehört im Naturzustand jedem Menschen.
Doch da jeder geneigt ist, in eigener Sache Richter zu sein, wird leicht zu viel oder zu wenig gestraft.
Deshalb ist der Naturzustand voller Unsicherheiten, die nur durch gemeinsame Übereinkunft behoben werden können.
§ 11
Um also Streit und Übermaß zu vermeiden, geben die Menschen, wenn sie eine Gesellschaft bilden, ihre persönliche Vollmacht zur Bestrafung auf und übertragen sie der Gemeinschaft.
Damit entsteht eine neutrale Macht, die nach festen Gesetzen urteilt und das Recht durchsetzt.
§ 12
Solange keine solche gemeinsame Gewalt besteht, die über alle urteilen kann, befinden sich Menschen im Naturzustand.
Denn wo keine gemeinsame Autorität ist, dort bleibt jeder sein eigener Richter, und die Vernunft ist das einzige Gesetz.
§ 13
Menschen, die miteinander leben, ohne eine solche gemeinsame Autorität zu haben, befinden sich nicht in einem politischen, sondern in einem natürlichen Verhältnis.
Selbst in Staaten, wenn ein Volk gegenüber einem anderen unabhängig bleibt, gilt zwischen ihnen noch immer dieser Naturzustand – geregelt allein durch Vernunft und Vertrag.
§ 14
Manche meinen, es habe nie einen solchen Naturzustand gegeben und daher sei er bloße Vorstellung.
Doch das beweisen weder Geschichte noch Erfahrung.
Die meisten Menschen auf der Erde leben oder lebten lange Zeit in einem solchen Zustand – frei und ohne Unterwerfung unter eine gemeinsame Obrigkeit.
Und auch unter Königen und Fürsten besteht derselbe Zustand gegeneinander: denn keiner steht über dem anderen.
§ 15
Es ist also klar: Der Naturzustand ist ein Zustand der Freiheit, nicht der Willkür; er wird durch das Naturgesetz regiert, das Vernunft ist.
Wer dieses Gesetz bricht, erklärt damit, dass er außerhalb der Vernunft und der Gemeinschaft der Menschen steht, und gibt jedem das Recht, ihn wie einen Feind des Menschengeschlechts zu behandeln.
Kapitel II – Vom Kriegszustand
§ 16
Der Kriegszustand ist ein Zustand der Feindschaft und der Zerstörung.
Er entsteht, wenn jemand – nicht durch Recht, sondern durch Gewalt – über das Leben eines anderen verfügen will.
Denn wer das Schwert ohne rechtmäßigen Grund erhebt, stellt sich gegen das Naturgesetz und wird damit zu einem Feind der Menschheit.
Ein solcher Mensch ist nicht mehr an Recht und Vernunft gebunden; darum darf man sich gegen ihn verteidigen, wie man sich gegen ein wildes Tier verteidigt.
§ 17
Im Naturzustand hat jeder das Recht, Gewalt mit Gewalt zu vergelten, wenn kein gemeinsames Gericht da ist, das Schutz gewährt.
Wer einen Angriff beginnt, versetzt sich selbst in den Kriegszustand und darf so behandelt werden, wie es der Selbsterhaltung dient.
Das Naturgesetz erlaubt dem Menschen, sein Leben zu schützen – auch durch die Tötung dessen, der ihm mit unrechtmäßiger Gewalt droht.
§ 18
Wenn jedoch in einer Gesellschaft ein Richter vorhanden ist, zu dem man sich wenden kann, hört dieser Kriegszustand auf.
Denn der Gesetzgeber oder die rechtmäßige Obrigkeit schützt jeden, der Unrecht erleidet.
Nur dort, wo kein solcher Schutz besteht, bleibt das ursprüngliche Recht der Selbsthilfe bestehen.
§ 19
Wer in einer Gesellschaft lebt, die gerechte Gesetze hat, darf sich nicht eigenmächtig rächen.
Denn er hat durch seine Zustimmung das Recht der Bestrafung der Gemeinschaft übergeben.
Wenn aber ein Herrscher oder eine Macht alle Gesetze aufhebt und selbst Gewalt übt, kehrt der Kriegszustand zurück – zwischen dem Unterdrücker und dem Volk.
§ 20
Der Unterschied zwischen dem Naturzustand und dem Kriegszustand ist klar:
Im Naturzustand leben Menschen nebeneinander in Frieden, nach Vernunft und Gleichheit.
Im Kriegszustand dagegen herrscht feindliche Absicht, Gewalt und Misstrauen.
Darum kann der eine Zustand lange dauern, der andere nur, solange der Angriff anhält.
§ 21
Wer einem anderen mit Gewalt zu Leibe will, versetzt sich dadurch in den Kriegszustand mit ihm.
Und solange diese Gefahr besteht, bleibt auch das Recht zur Verteidigung bestehen.
Denn die Vernunft erlaubt nicht, dass jemand wartet, bis der Schlag ihn trifft, wenn er ihn vorher abwenden kann.
Kapitel III – Über Sklaverei
§ 22
Die Freiheit, von der im Naturzustand gesprochen wird, besteht nicht darin, dass ein Mensch über sein eigenes Leben beliebig verfügen oder sich selbst vernichten dürfte; sie besteht vielmehr darin, nicht dem Willen oder der willkürlichen Macht eines anderen unterworfen zu sein, sondern allein dem Gesetz der Natur zu gehorchen.
Ein Mensch gibt seine Freiheit und sein Leben nicht aus freiem Willen preis. Wenn er es täte, würde er das Naturgesetz selbst aufheben, das ihn zum Erhalt seiner selbst verpflichtet.
§ 23
Ein Mensch kann sich keinem anderen in einem so völligen Sinn unterwerfen, dass dieser über sein Leben und seinen Tod verfügen dürfte. Denn Gott allein hat die Herrschaft über Leben und Tod verliehen, und der Mensch darf sie keinem anderen übertragen.
Wenn jemand also einen anderen zu töten sucht und dabei selbst besiegt und gefangen genommen wird, so kann der Sieger über ihn verfügen, weil der Gefangene – durch seinen Angriff – sein eigenes Leben verwirkt hat.
Doch diese Macht ist nicht dauerhaft und nicht unbegrenzt: Sie beruht allein auf dem Recht der Selbsterhaltung, nicht auf irgendeinem Anspruch auf Eigentum über die Person.
§ 24
Daraus folgt, dass Sklaverei nichts anderes ist als ein fortgesetzter Kriegszustand zwischen einem rechtmäßigen Sieger und einem gefangenen Feind.
Wenn der Sieger Gnade gewährt und ihn am Leben lässt, kann er von ihm Dienste fordern, solange der andere in seiner Gewalt steht.
Aber sobald der Gefangene in die bürgerliche Gesellschaft aufgenommen wird, hört dieser Zustand auf, denn dort gilt das Gesetz, nicht die Gewalt.
Wo also ein Mensch unter der unbeschränkten Macht eines anderen steht, ohne Schutz des Gesetzes, dort herrscht keine rechtmäßige Regierung, sondern bloße Tyrannei.
Kapitel IV – Über Eigentum
§ 25
Gott, der die Erde und alles, was auf ihr ist, den Menschen gemeinsam gegeben hat, hat sie ihnen zu ihrem Nutzen und Erhalt bestimmt.
Obwohl also die Güter zunächst allen gemeinsam gehören, muss doch jeder Mensch einen bestimmten Teil davon besitzen, um ihn gebrauchen zu können.
Denn Arbeit und Nahrung, Kleidung und Wohnung können nur durch persönliche Aneignung des Gemeinsamen gewonnen werden.
§ 26
Gott hat die Erde den Menschen zur gemeinsamen Nutzung gegeben; aber er hat ihnen auch Verstand und Hände gegeben, um sie zu bebauen und zu nutzen.
Dadurch entsteht ein Besitzrecht: Wenn jemand durch seine Arbeit etwas aus dem Naturzustand herausnimmt und mit seiner eigenen Arbeit verbindet, macht er es zu seinem Eigentum.
Denn er hat seine Person und seine Kraft hineingelegt, und das Werk seiner Hände gehört ihm.
§ 27
Die Arbeit unterscheidet das Eigentum.
Was auch immer der Mensch aus dem Zustand nimmt, in dem es die Natur gelassen hat, und es durch seine Arbeit verändert, das gehört ihm.
Dadurch wird es aus der gemeinsamen Gabe in den persönlichen Besitz überführt.
So wird aus der Frucht, die er pflückt, oder dem Stück Land, das er bestellt, ein Eigentum, das niemand bestreiten kann.
§ 28
Niemand kann sagen, dass dadurch anderen Unrecht geschieht, weil sie denselben Zugang zur Erde haben.
Denn die Erde ist groß genug, und solange jemand nur nimmt, was er braucht und nutzen kann, bleibt für andere genug übrig.
Das Naturgesetz fordert nur, dass nichts verdirbt und niemandem der Lebensunterhalt entzogen wird.
§ 29
So wie der Mensch sein Eigentum an seiner Person hat, so gehört ihm auch, was er durch die Arbeit seiner Hände hervorbringt.
Wenn er ein Stück Land umgräbt, es zäunt oder bebaut, so hat er dadurch etwas hinzugefügt, das aus der Natur kein anderer beigetragen hat, und das verleiht ihm das Recht des Besitzes.
§ 30
Der Wert der Dinge liegt weit mehr in der Arbeit als in der Materie.
Ein Stück Land, das bebaut wird, bringt hundertmal mehr Ertrag als dasselbe Land im wilden Zustand.
Die Arbeit des Menschen verleiht ihm also das bessere Recht darauf.
§ 31
Es ist nicht nötig, dass jemand die Zustimmung der ganzen Menschheit einholt, um sich ein Stück Land anzueignen.
Denn die Arbeit allein genügt, um Eigentum zu begründen; sie verwandelt das Gemeinsame in das Seine.
Wenn Gott die Erde den Menschen zur Nutzung gegeben hat, dann hat er sie nicht so gegeben, dass niemand sie ohne allgemeine Zustimmung nutzen dürfte.
§ 32
So nimmt der Jäger das Wild, das er verfolgt, der Sammler die Frucht, die er pflückt, und der Fischer den Fisch, den er fängt – alles wird ihr Eigentum durch Arbeit.
Und ebenso wird der Acker zum Eigentum des Bauern, wenn er ihn bebaut.
§ 33
Freilich gibt es eine natürliche Grenze für die Aneignung:
Was der Mensch nutzen kann, darf er besitzen, aber nicht mehr.
Wenn er mehr sammelt, als er verbrauchen kann, und es verderben lässt, verletzt er das Naturgesetz, das Verschwendung verbietet.
§ 34
Dieses Gesetz der Natur schränkt das Eigentum ein, aber es hebt es nicht auf.
Denn wer nur so viel nimmt, wie er nutzen kann, entzieht anderen nichts.
Solange also Land im Überfluss vorhanden ist, ist Aneignung durch Arbeit gerecht und vernünftig.
§ 35
In der Frühzeit der Menschheit war Land genug für alle.
Niemand begehrte mehr, als er bearbeiten konnte.
So gab es keine Streitigkeiten über Eigentum, und die Arbeit allein bestimmte, wem etwas gehörte.
§ 36
Die Einführung des Geldes änderte dies.
Da Geld nicht verdirbt und Menschen ihm Wert beimessen, konnten sie durch Zustimmung der anderen mehr besitzen, als sie selbst verbrauchen konnten.
So entstand die Möglichkeit dauerhaften Eigentums über den unmittelbaren Bedarf hinaus.
§ 37
Diese Zustimmung war stillschweigend:
Wer das Geld annahm, erklärte sich damit einverstanden, dass andere mehr besitzen durften, als sie selbst verbrauchen konnten.
Dadurch wurden größere Besitzunterschiede möglich, ohne dass das Naturgesetz verletzt wurde.
§ 38
In einer solchen Ordnung wird das Naturrecht gewahrt, solange der Erwerb auf Arbeit und freiwilliger Zustimmung beruht.
Raub und Zwang bleiben verboten, aber Eigentum aus Arbeit und Tausch ist gerecht.
§ 39
So wird deutlich, dass das Eigentum keine willkürliche menschliche Erfindung ist, sondern eine Folge der Naturordnung selbst.
Gott hat den Menschen mit Vernunft und Händen ausgestattet, um die Erde zu bebauen; daraus folgt notwendig, dass er ein Recht auf den Ertrag seiner Arbeit hat.
§ 40
Das Eigentum umfasst nicht nur Land, sondern auch die Früchte der Arbeit – Nahrung, Kleidung, Werkzeuge, jede Sache, die der Mensch mit seinem Fleiß gewinnt.
Alles, was der Natur entnommen und mit Arbeit verbunden wird, gehört dem, der es bearbeitet hat.
§ 41
Das Naturrecht auf Eigentum ist älter als jedes staatliche Gesetz.
Regierungen werden nicht geschaffen, um Eigentum zu verleihen, sondern um es zu schützen.
Darum bleibt das Eigentum ein natürliches, nicht ein politisches Recht.
§ 42
Wo also kein gemeinsames Rechtssystem besteht, bleibt der Besitz durch Arbeit das einzige Maß des Eigentums.
Wer zuerst bebaut, besitzt.
Das Naturgesetz allein entscheidet, solange kein positives Gesetz vorhanden ist.
§ 43
Die Arbeit macht die Dinge nützlich und wertvoll.
Ohne sie wären die natürlichen Gaben der Erde für den Menschen wenig von Nutzen.
Darum ist der Arbeiter der eigentliche Wohltäter der Menschheit.
§ 44
Wenn also ein Mensch sein Feld bebaut, den Boden pflügt, die Frucht erntet, hat er daraus ein gutes Recht – auch wenn kein Vertrag, keine Urkunde, kein Gesetzbuch es bestätigt.
Denn das Naturgesetz selbst spricht es ihm zu.
§ 45
Die Erde hat Gott den Menschen gegeben, nicht damit sie brachliegt, sondern damit sie genutzt werde.
Darum ist der Fleißige, der sie fruchtbar macht, der wahre Eigentümer, nicht der, der sie ungenutzt liegen lässt.
§ 46
Die Arbeit verleiht das ursprüngliche Recht, das keine menschliche Satzung aufheben kann.
Spätere Gesetze mögen Besitzgrenzen bestimmen, aber das natürliche Eigentum entsteht zuerst durch Arbeit.
§ 47
Die Vermehrung des Eigentums durch Geld, Handel und Tausch ist daher keine Verletzung der Naturordnung, solange sie auf freiwilliger Zustimmung beruht.
Denn das Geld selbst erhält seinen Wert nur durch menschliche Übereinkunft.
§ 48
Wenn Menschen sich darauf verständigen, Geld zu benutzen, stimmen sie damit stillschweigend zu, dass Eigentum in größerem Maß erworben werden darf, als unmittelbare Bedürfnisse erfordern.
Dadurch wird Reichtum möglich, aber auch Ungleichheit.
§ 49
Diese Ungleichheit ist nicht widerrechtlich, solange sie auf Arbeit, Tausch und Zustimmung beruht.
Denn das Naturrecht verbietet nur Zwang und Raub, nicht Fleiß und Handel.
§ 50
So bleibt die Grundlage des Eigentums dieselbe – in der Wildnis wie in der Gesellschaft:
Die Arbeit schafft das Recht, das Naturgesetz begrenzt es, und die Vernunft bewahrt den Ausgleich.
§ 51
Zusammenfassend:
Gott hat die Welt den Menschen gemeinsam gegeben, doch durch Arbeit wird sie zu ihrem Eigentum.
Das Naturgesetz bestimmt Maß und Grenze: kein Raub, keine Verschwendung, kein Zwang.
Und das menschliche Einverständnis hat durch die Einführung des Geldes nur jene Ordnung bestätigt, die schon durch Arbeit und Vernunft bestand.
Kapitel V – Über die väterliche Macht
§ 52
Es gibt keine natürliche Oberherrschaft des Vaters über seine Kinder, wie manche behauptet haben.
Denn die Macht, die Eltern über ihre Kinder ausüben, ist eine Pflicht der Fürsorge, nicht ein Recht der Herrschaft.
Sie endet, sobald die Kinder Vernunft erlangt und ihre eigene Verantwortung übernehmen können.
Die väterliche Macht ist also keine politische Macht, sondern eine Form der elterlichen Sorge, die aus Naturrecht folgt.
§ 53
Der Mensch kommt hilflos zur Welt.
Er braucht Schutz und Leitung, bis er selbst die Vernunft gebrauchen kann.
Diese Pflicht fällt zunächst den Eltern zu, weil sie das Leben gegeben haben.
Sie sind gehalten, das Kind zu ernähren, zu erziehen und zu unterweisen, damit es die Freiheit des vernünftigen Wesens erreichen kann.
§ 54
Diese Fürsorge ist weder Tyrannei noch Eigentum.
Eltern haben kein Besitzrecht über ihre Kinder, sondern eine Verantwortung vor Gott.
Kinder sind keine Diener ihrer Eltern, sondern anvertraute Geschöpfe, die in Freiheit erzogen werden sollen.
§ 55
Die elterliche Macht besteht in Leitung und Zucht, nicht in Willkür.
Sie hat ihre Grenze in der Vernunft: Die Eltern dürfen nichts verlangen, was dem Naturgesetz widerspricht.
Sie sollen lehren, nicht knechten.
§ 56
Wenn Kinder heranwachsen und Vernunft erlangen, endet die elterliche Herrschaft von selbst.
Denn Freiheit ist die Bestimmung des Menschen, und der Zweck der Erziehung ist, ihn dazu zu befähigen, selbst zu handeln.
Solange er aber nicht fähig ist, die Vernunft zu gebrauchen, bleibt er unter der Leitung seiner Eltern – wie der Schüler unter dem Lehrer.
§ 57
Dieselbe Pflicht der Fürsorge gilt Vater und Mutter gemeinsam.
Das Naturgesetz unterscheidet sie nicht, und beide tragen Verantwortung für das Kind.
Doch weil in der häuslichen Ordnung ein Haupt sein muss, fällt im Zweifel die Entscheidung dem Vater zu – nicht als Herrscher, sondern als Leiter der gemeinsamen Verantwortung.
§ 58
Die elterliche Macht erstreckt sich nicht auf das Eigentum der Kinder.
Was ein Kind rechtmäßig erwirbt, gehört ihm, auch wenn es noch unter elterlicher Leitung steht.
Der Vater hat kein Recht, das Eigentum des Sohnes zu nehmen, wie auch der Sohn kein Recht hat, das Eigentum des Vaters zu beanspruchen.
§ 59
Wenn die Kinder erwachsen sind, sind sie ebenso frei wie die Eltern.
Sie schulden Dankbarkeit und Ehre, aber keinen Gehorsam in Dingen, die außerhalb der natürlichen Pflicht liegen.
Ehre und Respekt dauern lebenslang, nicht jedoch Unterordnung.
§ 60
Es gibt daher einen klaren Unterschied zwischen väterlicher und politischer Macht:
Die erste leitet und erzieht, die zweite gebietet und straft.
Die eine ist begrenzt durch die Vernunft, die andere durch das Gesetz.
Beide dürfen nicht verwechselt werden.
§ 61
Wenn also jemand behauptet, Könige hätten eine väterliche Gewalt über ihre Untertanen, so verwechselt er zwei völlig verschiedene Dinge.
Die väterliche Macht entsteht durch Zeugung und Pflicht, die politische durch Zustimmung und Vertrag.
Eltern können kein Reich gründen, weil sie Eltern sind, und Kinder werden keine Untertanen, weil sie geboren werden.
§ 62
Gott hat den Eltern die Sorge um das Leben ihrer Kinder übertragen, nicht die Herrschaft über ihre Freiheit.
Und ebenso wenig hat er Königen die Sorge für Seelen gegeben.
Jede Macht hat ihren eigenen Bereich, und wer sie überschreitet, widerspricht dem göttlichen Gesetz.
§ 63
Kinder sind frei geboren – nicht Untertanen.
Die politische Macht beginnt erst dort, wo freie Menschen sich zusammenschließen, um eine gemeinsame Ordnung zu schaffen.
Niemand wird durch Geburt an einen anderen gebunden, sondern nur durch freiwillige Zustimmung.
§ 64
Der Vater mag durch sein Alter oder seine Erfahrung Rat geben, aber er hat kein Recht, den erwachsenen Sohn gegen seinen Willen zu binden.
Denn alle Menschen sind vor Gott gleich, sobald sie Vernunft gebrauchen können.
§ 65
Wenn Eltern das Wohl ihrer Kinder missbrauchen, ihr Eigentum rauben oder sie unterdrücken, verstoßen sie gegen das Naturgesetz und verlieren die Pflicht und das Ansehen, das ihnen zukommt.
Die Kinder dürfen sich in einem solchen Fall schützen, wie jeder Mensch sich gegen Unrecht schützen darf.
§ 66
Die väterliche Macht ist daher weder unbeschränkt noch erblich.
Sie endet mit der Mündigkeit der Kinder und kann nicht auf Nachkommen übertragen werden.
Politische Herrschaft, die auf solcher Macht gegründet wird, ist ohne Recht.
§ 67
Was die Schrift über die „Ehre des Vaters“ sagt, bezieht sich auf Dankbarkeit, nicht auf Unterwerfung.
Das Gebot bedeutet: „Ehre Vater und Mutter“ – nicht: „Gehorche ihnen in allem“.
Denn die Ehre bleibt, wo der Gehorsam enden darf.
§ 68
Der häusliche Stand ist der Grundstein der Gesellschaft, aber er ist nicht identisch mit ihr.
Das Haus erzieht freie Menschen; die politische Gesellschaft besteht aus freien Menschen, die sich durch Vertrag verbinden.
Daher ist die häusliche Ordnung das Abbild, nicht die Quelle der bürgerlichen Ordnung.
§ 69
Die Familie ist älter als die Regierung, aber sie schafft keine Regierung.
Denn mehrere Familien können lange nebeneinander bestehen, ohne eine gemeinsame Obrigkeit zu haben.
Erst wenn sie sich zu gemeinsamer Sicherheit verbinden, entsteht eine politische Gesellschaft.
§ 70
Die väterliche Macht ist also eine Pflicht der Natur, keine Quelle politischer Autorität.
Sie beruht auf Liebe und Verantwortung, nicht auf Gewalt und Furcht.
Und sie endet, sobald das Kind fähig ist, sich selbst durch Vernunft zu regieren.
§ 71
Wenn Menschen das verwechselt haben, so lag der Irrtum darin, dass sie aus dem Respekt der Kinder gegen die Eltern einen Anspruch der Könige gegen ihre Untertanen gemacht haben.
Aber Gott hat keine Familie zur Herrschaft über andere Familien bestimmt.
§ 72
Darum kann auch kein Fürst durch Geburt ein Recht auf Herrschaft über andere Menschen beanspruchen.
Politische Macht entsteht nicht aus Zeugung, sondern aus Zustimmung.
Und Zustimmung kann nur von freien, vernünftigen Wesen gegeben werden.
§ 73
So ist die väterliche Macht eine natürliche Pflicht, die politische Macht aber ein Vertrag unter Freien.
Die erste endet mit der Vernunft des Kindes, die zweite nur durch Auflösung des Gemeinwesens.
Wer sie verwechselt, verkehrt Ordnung in Despotismus und zerstört die Freiheit, die Gott dem Menschen gegeben hat.
Kapitel VI – Über politische oder bürgerliche Gesellschaft
§ 74
Nachdem wir die Natur des Naturzustands, des Kriegszustands, der Sklaverei und der väterlichen Macht erkannt haben, bleibt nun zu zeigen, was politische Gesellschaft ist und wodurch sie entsteht.
Denn es genügt nicht zu wissen, dass Menschen frei geboren sind; man muss auch verstehen, wie und warum sie ihre Freiheit teils aufgeben, um eine Gemeinschaft zu bilden.
§ 75
Der große Zweck, weshalb Menschen in eine Gesellschaft eintreten und sich unter eine gemeinsame Obrigkeit stellen, ist der Schutz ihres Eigentums.
Denn obwohl im Naturzustand Freiheit und Gleichheit herrschen, fehlt dort ein gesicherter Schutz:
Es gibt kein festes Gesetz, keine unparteiische richterliche Gewalt, keine Macht, das Urteil zu vollstrecken.
§ 76
Darum ist der Naturzustand zwar ein Zustand der Freiheit, aber zugleich unsicher.
Jeder ist Richter in eigener Sache, und Leidenschaft oder Interesse führen leicht zur Ungerechtigkeit.
Wer also sein Leben, seine Freiheit und sein Gut dauerhaft sichern will, muss einer Gemeinschaft beitreten, die diese Rechte durch gemeinsames Gesetz schützt.
§ 77
Diese Gemeinschaft entsteht nur durch Zustimmung.
Niemand kann ohne sein Einverständnis Untertan eines anderen werden.
Denn Freiheit ist ein Recht der Natur, das nur freiwillig aufgegeben werden darf.
§ 78
Wenn also mehrere Menschen übereinkommen, sich zu einer Gesellschaft zu vereinigen, um gemeinsam nach festgelegten Gesetzen zu leben und die Macht zur Durchsetzung dieser Gesetze einer Obrigkeit zu übertragen, dann entsteht eine politische Gesellschaft.
Diese Zustimmung jedes Einzelnen ist der Ursprung der rechtmäßigen Regierung.
§ 79
Sobald ein Mensch dieser Gemeinschaft beitritt, verzichtet er darauf, selbst Richter in seiner Sache zu sein, und übergibt dieses Recht der Gemeinschaft.
Er gewinnt dadurch mehr Sicherheit, als er im Naturzustand hatte, weil nun das Gesetz und nicht die Willkür herrscht.
§ 80
Das höchste Ziel dieser Vereinigung ist der Schutz des Eigentums – wobei Eigentum alles umfasst, was der Mensch rechtmäßig besitzt: Leben, Freiheit und Besitz.
Denn ohne diese Sicherung gäbe es keinen Grund, die Freiheit des Naturzustands aufzugeben.
§ 81
Die politische Gesellschaft unterscheidet sich also von der Familie oder jeder anderen natürlichen Verbindung dadurch, dass sie auf Vertrag beruht.
In der Familie herrscht natürliche Pflicht, in der Gesellschaft freiwillige Bindung.
Und die Autorität in der Gesellschaft leitet sich nicht von Zeugung oder Blutsband ab, sondern vom freien Entschluss vernünftiger Menschen.
§ 82
Wer in eine Gesellschaft eintritt, unterwirft sich den Gesetzen, die von der Mehrheit beschlossen werden.
Denn das Gemeinwesen muss handeln können, und die Mehrheit hat daher das Recht, für alle zu entscheiden.
Ohne diese Regel wäre keine Gemeinschaft möglich.
§ 83
Diese Mehrheitsregel gilt nur, solange sie das ursprüngliche Ziel der Gesellschaft wahrt: den Schutz des Eigentums und der Freiheit.
Wenn die Mehrheit dies zerstört, zerstört sie die Gesellschaft selbst.
§ 84
Die Macht der Gesellschaft erstreckt sich nur auf die äußeren Handlungen, nicht auf das Gewissen.
Denn das Gewissen steht unter Gottes Gesetz, nicht unter Menschen.
Die bürgerliche Gewalt kann nur Recht und Frieden wahren, nicht Glauben gebieten.
§ 85
Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich, Streit und Rechtssachen der gemeinsamen Gewalt zu unterstellen und ihre Urteile zu befolgen.
Dadurch endet der Naturzustand zwischen ihnen.
Sie sind keine Richter mehr in eigener Sache, sondern Bürger eines Gemeinwesens.
§ 86
Doch zwischen verschiedenen Gesellschaften besteht weiterhin der Naturzustand.
Denn keine irdische Macht steht über ihnen, und jedes Volk ist souverän.
Darum gilt zwischen Staaten das Naturrecht und das Recht der Völker, das auf Vertrag, Vernunft und Selbstverteidigung beruht.
§ 87
Politische Macht besteht also im Recht, Gesetze zu erlassen, die dem Gemeinwohl dienen, und sie durch Richter und Strafen zu vollziehen – alles innerhalb der Grenzen, die der Zweck der Gesellschaft setzt:
den Schutz des Eigentums und der Freiheit.
Diese Macht ist an das Vertrauen der Bürger gebunden und darf nicht willkürlich ausgeübt werden.
§ 88
Niemand kann einem anderen mehr Macht geben, als er selbst besitzt.
Darum kann auch die Gesellschaft nur die Macht übertragen, die jeder im Naturzustand besaß:
sein Leben und Eigentum zu schützen, Unrecht zu strafen und Frieden zu bewahren.
§ 89
Die Gesellschaft darf also Gewalt anwenden, aber nur zur Verteidigung der Rechte, die sie schützen soll.
Sie darf keine unschuldigen Menschen töten oder versklaven, denn kein Mensch hat solche Macht über sich selbst.
§ 90
Wenn jemand das Gesetz bricht, stellt er sich außerhalb der Gesellschaft.
Er darf bestraft werden, wie es das Gesetz bestimmt, und verliert das Recht auf Schutz, das die Gesellschaft gewährt.
§ 91
Die politische Macht ist immer gebunden: an den Zweck, an das Gesetz, an das Vertrauen der Bürger.
Sie ist nie Selbstzweck, sondern Mittel, um das Gute zu fördern und das Böse zu verhindern.
§ 92
Jede rechtmäßige Regierung ist daher ein Treuhandverhältnis.
Das Volk ist der ursprüngliche Inhaber der Macht; die Regierenden sind nur Verwalter.
Wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen, verliert ihre Autorität jede Legitimation.
§ 93
Der Eintritt in die Gesellschaft geschieht durch Zustimmung, aber diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein.
Wer in einem Land geboren wird und dessen Schutz genießt, gilt als stillschweigend einverstanden, solange er dort bleibt.
Doch wenn er das Land verlässt und sich einem anderen Gemeinwesen anschließt, kehrt er in den Naturzustand zurück.
§ 94
So ist die politische Gesellschaft eine Vereinigung freier Menschen unter gemeinsamem Gesetz und gemeinsamer Macht, gegründet auf Zustimmung, beschränkt durch Recht und bestimmt zum Schutz des Eigentums.
Alles, was darüber hinausgeht, ist keine Regierung, sondern Tyrannei.
Kapitel VII – Über die Anfänge der politischen Gesellschaft
§ 95
Um zu verstehen, wie politische Gesellschaften ursprünglich entstanden sind, muss man bedenken, dass alle Menschen von Natur aus frei, gleich und unabhängig sind.
Niemand kann ohne seine Zustimmung aus diesem Zustand herausgenommen und der Macht eines anderen unterworfen werden.
Nur durch freiwillige Vereinbarung kann rechtmäßige Regierung entstehen.
§ 96
Die väterliche Macht reicht nicht aus, um politische Gesellschaft zu schaffen.
Denn sie erstreckt sich nur auf Kinder und endet mit ihrer Mündigkeit.
Sobald die Kinder Vernunft erlangen, sind sie ebenso frei wie ihre Eltern.
Es bedarf also einer neuen Zustimmung, wenn sie sich einer Regierung unterstellen sollen.
§ 97
Jede politische Macht beginnt daher mit einer Übereinkunft freier Menschen, sich zu einer Gemeinschaft zu verbinden.
Wenn mehrere Menschen ihre natürliche Freiheit aufgeben, um gemeinsam nach festem Gesetz zu leben und eine Macht zu errichten, die diese Gesetze schützt, dann entsteht ein Gemeinwesen.
§ 98
Diese erste Zustimmung ist entscheidend.
Sie schafft das Volk als politische Einheit.
Erst nachdem ein Volk so entstanden ist, kann es durch Mehrheitsbeschluss eine Regierungsform bestimmen.
§ 99
Die Mehrheit handelt im Namen des Ganzen, weil das Handeln der Mehrheit die einzige Möglichkeit ist, dass eine Gemeinschaft als eine Einheit bestehen kann.
Wenn Einstimmigkeit erforderlich wäre, gäbe es niemals eine Regierung, weil eine einzige Gegenstimme alles aufheben könnte.
§ 100
Durch diese Zustimmung wird das Volk zu einem Körper, einer Gemeinschaft, die ein gemeinsames Interesse hat.
Es kann nun als ein Ganzes handeln, Gesetze erlassen und Vollstrecker einsetzen.
So entsteht politische Gesellschaft – durch Einigung freier Menschen.
§ 101
In der Frühzeit der Welt wurden die ersten Regierungen auf diese Weise gebildet.
Menschen schlossen sich zu Familienverbänden und Dörfern zusammen, wählten Führer, um Streit zu schlichten und Gefahren abzuwehren, und vertrauten ihnen begrenzte Macht an.
So begann das, was man später Königreiche und Staaten nannte.
§ 102
Kein Mensch hat von Natur aus das Recht, über andere zu herrschen.
Alle Autorität entspringt der Zustimmung der Beherrschten.
Selbst wenn jemand durch Tapferkeit oder Weisheit Einfluss gewinnt, wird seine Macht erst dann rechtmäßig, wenn sie durch Zustimmung bestätigt wird.
§ 103
Auch Völker, die heute unter Monarchien leben, entstanden ursprünglich aus solcher freiwilligen Einigung.
Kein Volk wurde geboren, um Sklaven zu sein.
Selbst wo die Geschichte diese Anfänge verschleiert, bleibt das Prinzip gültig: Regierung beruht auf Zustimmung.
§ 104
Wenn ein Volk einmal eine Gemeinschaft gebildet hat, kann es die Regierungsform verändern, solange der ursprüngliche Zweck – der Schutz des Eigentums und der Freiheit – gewahrt bleibt.
Denn die höchste Macht liegt beim Volk selbst.
§ 105
Die Mehrheit kann die Regierungsform bestimmen, weil sie das Recht hat, für das Ganze zu handeln.
Sie kann Macht übertragen, Gesetze schaffen, Richter einsetzen oder einen Monarchen wählen – alles aus ihrem ursprünglichen Recht als gemeinsamer Souverän.
§ 106
Wenn eine solche Übertragung geschieht, entsteht eine Regierung.
Doch die Macht der Regierenden bleibt immer eine Treuhandschaft: Sie ist gebunden an die Zwecke, zu denen sie gegeben wurde.
Wo sie diesen Zweck verrät, erlischt ihr Recht.
§ 107
Diese Lehre zeigt klar, dass politische Macht weder durch Erbfolge noch durch göttliches Privileg, sondern durch Vertrag entsteht.
Gott hat die Menschen frei geschaffen; wenn sie einer Obrigkeit gehorchen, dann, weil sie es selbst beschlossen haben.
§ 108
So wurde der Übergang vom Naturzustand zur Gesellschaft durch zwei aufeinanderfolgende Zustimmungen vollzogen:
Zuerst die Einigung vieler Menschen zu einem Volk;
dann die Einigung dieses Volkes, eine Regierung einzusetzen.
§ 109
Diese zweite Zustimmung kann verschieden aussehen – je nach der Regierungsform, die das Volk wählt.
Es kann die Macht einem Einzelnen geben, einer Versammlung oder einer Mehrheit bestimmter Personen.
Aber in jedem Fall bleibt die oberste Autorität beim Volk, das die Macht verliehen hat.
§ 110
Die Kinder solcher Bürger werden nicht durch ausdrücklichen Vertrag Mitglieder der Gesellschaft, sondern durch Geburt in sie hineingestellt.
Sie genießen Schutz und Erbe der Gesetze und gelten daher als stillschweigend zustimmend, solange sie in der Gemeinschaft bleiben.
§ 111
Doch diese stillschweigende Zustimmung bindet sie nicht ewig.
Wer volljährig ist und das Land verlässt, kann sich einem anderen Gemeinwesen anschließen, denn niemand wird durch Geburt zum Sklaven einer Regierung gemacht.
§ 112
Die Gesellschaft darf nur über diejenigen Gewalt ausüben, die ihr durch Zustimmung angehören.
Fremde, die das Land nur besuchen, unterstehen dem Gesetz, solange sie dort sind, aber sie bleiben keine Mitglieder des Gemeinwesens.
§ 113
Es ist also die Zustimmung – ausdrücklich oder stillschweigend –, die den Unterschied zwischen Naturzustand und politischer Gesellschaft ausmacht.
Wer in der Gesellschaft lebt, unterwirft sich ihrem Gesetz; wer sie verlässt, kehrt in den Naturzustand zurück.
§ 114
Die Macht der Gesellschaft ist nicht absolut.
Sie besteht nur, um die gemeinsamen Rechte zu schützen.
Sie darf nichts verlangen, was das Naturgesetz verbietet, und nichts verbieten, was die Vernunft erlaubt.
§ 115
Wo eine Gesellschaft zerstört wird – durch Eroberung, Auflösung oder allgemeine Zustimmung –, kehren die Menschen in den Naturzustand zurück.
Dann kann eine neue Gemeinschaft entstehen, durch denselben Weg der Zustimmung.
§ 116
So bleibt die Quelle aller rechtmäßigen Macht dieselbe: der freie Entschluss vernünftiger Menschen, eine gemeinsame Ordnung zu schaffen.
Keine andere Grundlage kann Gerechtigkeit oder Dauer haben.
§ 117
Auch wenn ein Königreich seit Jahrhunderten besteht, ändert das nichts an seinem Ursprung.
Denn die Zustimmung der Vorfahren bindet ihre Nachkommen nur, solange diese sich dazu bekennen.
Wenn das Volk sein Vertrauen entzieht, erlischt das Recht der Regierenden.
§ 118
Niemand kann mit Recht behaupten, er habe ein göttliches Erbrecht auf Herrschaft.
Wäre das so, könnte kein Volk je frei werden, selbst wenn der Herrscher sein Amt missbraucht.
Doch Gott hat keine Tyrannen eingesetzt, sondern die Menschen mit Vernunft ausgestattet, um sich selbst zu regieren.
§ 119
Die ersten Regierungen entstanden einfach, aus Notwendigkeit und Einigung.
Der Vater einer Familie wurde zum Richter, weil er vertraut war.
Doch wenn die Gemeinschaft wuchs, musste sie ihre Macht weitergeben – an Richter, Gesetze und Versammlungen.
§ 120
So entstanden Königreiche, Republiken und Gemeinwesen aller Art.
Sie alle gehen auf dieselbe Quelle zurück: die freiwillige Zustimmung freier Menschen.
§ 121
Darum sind alle Regierungen, gleich welcher Form, nur so lange rechtmäßig, wie sie das Ziel erfüllen, zu dem sie geschaffen wurden – den Schutz des Eigentums, der Freiheit und des Lebens.
Sobald sie dies zerstören, verlieren sie ihr Recht auf Gehorsam.
§ 122
So begann die politische Gesellschaft, und so besteht sie fort:
auf der Grundlage der Zustimmung, im Dienst des Rechts, beschränkt durch das Naturgesetz und bestimmt zum Wohl derer, die sie bilden.
Alles andere ist Anmaßung und Gewalt.
Kapitel VIII – Über die Formen der Regierung
§ 123
Wenn Menschen zu einer Gesellschaft zusammentreten, übertragen sie die Macht, Gesetze zu geben und zu vollstrecken, auf die Mehrheit oder auf Personen, die sie dazu bestimmt haben.
Diese Übertragung kann verschiedene Formen annehmen, je nachdem, wie das Volk sie festlegt; daher entstehen die unterschiedlichen Regierungsarten.
§ 124
Die oberste Macht der Gesellschaft bleibt immer beim Volk, auch wenn sie delegiert ist.
Denn das Volk hat die ursprüngliche Autorität, und es kann diese Macht in verschiedener Weise an seine Regierenden übertragen, ohne sie für immer aufzugeben.
§ 125
Wenn die gesetzgebende Gewalt in den Händen einer einzelnen Person liegt, nennt man dies eine Monarchie;
wenn sie in einer Versammlung von Auserwählten liegt, eine Aristokratie;
wenn sie der Mehrheit des Volkes gehört, eine Demokratie.
Diese drei sind die reinen Regierungsformen; alle anderen sind Mischungen oder Abwandlungen derselben.
§ 126
Die Art der Regierung wird durch die Form bestimmt, in der das Volk seine Macht überträgt.
Denn das ist der Ursprung aller politischen Autorität: die freiwillige Zustimmung der Regierten.
Wenn das Volk also die Macht, Gesetze zu machen, einem König übergibt, entsteht eine Monarchie; übergibt es sie einer Versammlung, entsteht eine Republik.
§ 127
Die Vollzugsgewalt – also die Macht, die Gesetze durchzusetzen – kann entweder bei derselben Instanz liegen, die sie erlassen hat, oder bei einer anderen.
Dies hängt ebenfalls von der Entscheidung des Volkes ab.
So entstehen verschiedene Verfassungen, obwohl sie alle aus demselben Prinzip hervorgehen: der Zustimmung.
§ 128
Keine Regierungsform ist von Gott vorgeschrieben;
die Vernunft und die Umstände bestimmen, welche am besten geeignet ist, das Wohl des Volkes zu fördern.
Denn Gott hat den Menschen die Freiheit gegeben, sich selbst zu ordnen, solange sie das Naturgesetz achten.
§ 129
Wenn das Volk einmal die Form der Regierung bestimmt und seine Macht übertragen hat, ist diese Entscheidung verbindlich, solange sie dem Zweck dient, zu dem sie gemacht wurde.
Denn die Sicherheit des Gemeinwesens erfordert Beständigkeit.
Doch wenn die Regierung ihr Vertrauen verrät, kehrt das ursprüngliche Recht an das Volk zurück.
§ 130
Die Regierung ist also kein Eigentum der Regierenden, sondern ein Auftrag, der jederzeit widerrufen werden kann, wenn er missbraucht wird.
Denn Macht ist Treuhand, nicht Besitz.
§ 131
Es ist jedoch zu beachten, dass das Volk seine Macht nicht ständig ausübt.
Solange die Regierung gerecht handelt, besteht kein Anlass, sie zu entziehen.
Aber wenn sie Gesetze bricht, Freiheit zerstört oder gegen das Gemeinwohl handelt, darf das Volk sein ursprüngliches Recht wieder geltend machen.
§ 132
Daraus folgt, dass keine Regierungsform durch Erbfolge oder göttliches Privileg unveränderlich ist.
Alle sind menschliche Einrichtungen, geschaffen, um den Zweck der Gesellschaft zu erfüllen.
Wenn sie diesen Zweck verfehlen, darf das Volk sie ändern oder aufheben und eine neue Ordnung errichten, die Freiheit und Eigentum besser schützt.
Kapitel IX – Über den Zweck der Gesellschaft und der Regierung
§ 133
Der Hauptzweck, weshalb Menschen in eine Gesellschaft eintreten und sich einer Regierung unterstellen, ist der Erhalt ihres Eigentums.
Das Wort Eigentum umfasst hier alles, was ein Mensch rechtmäßig besitzt: Leben, Freiheit und Besitz.
Denn im Naturzustand sind diese Güter unsicher, weil es dort keine festen Gesetze, keine unparteiischen Richter und keine Macht gibt, Urteile zu vollstrecken.
§ 134
Im Naturzustand ist das Naturgesetz zwar verbindlich, doch es fehlt eine sichtbare und anerkannte Autorität, die darüber wacht.
Jeder Mensch ist Richter in eigener Sache, und Leidenschaft oder Eigeninteresse führen leicht zur Überschreitung der Vernunft.
So kommt es, dass die Menschen zwar frei, aber zugleich gefährdet leben.
§ 135
Darum schließen sie sich zu einer Gesellschaft zusammen – nicht um ihre Freiheit zu verlieren, sondern um sie zu sichern.
Sie verzichten darauf, selbst Richter und Vollstrecker zu sein, und übertragen diese Macht der Gemeinschaft, damit sie unparteiisch nach festem Gesetz entscheidet.
§ 136
Die Gesellschaft bietet dem Menschen drei Dinge, die ihm im Naturzustand fehlen:
- Ein bekanntes, festes Gesetz, das für alle gilt und auf Vernunft gegründet ist;
- Einen unparteiischen Richter, der in Streitfällen entscheidet;
- Eine Macht, die die Urteile vollstreckt und die Rechtsbrecher bestraft.
§ 137
Durch diese Ordnung gewinnt der Mensch größere Sicherheit, als er sie je allein haben könnte.
Er tauscht eine unsichere Freiheit gegen eine geschützte Freiheit ein.
Denn die Gesetze binden nicht den Gerechten, sondern den Frevler, und die Macht der Gesellschaft schützt jeden, der das Recht achtet.
§ 138
So wird das Gemeinwesen zur Schutzgemeinschaft der Rechte.
Sein einziger Zweck ist, Leben, Freiheit und Besitz zu bewahren.
Alle Macht, die darüber hinausgeht, ist Anmaßung und Verrat am Auftrag.
§ 139
Weil die Gesellschaft durch Vertrag entsteht, ist auch die Regierung ein Treuhandverhältnis.
Die Regierenden handeln im Namen der Gemeinschaft und sind ihr verantwortlich.
Das Volk bleibt der eigentliche Inhaber der Macht, auch wenn es sie überträgt.
§ 140
Eine Regierung, die das Eigentum zerstört oder das Leben der Bürger gefährdet, löst damit den Vertrag auf.
Denn niemand hat je zugestimmt, zum Schaden seiner selbst regiert zu werden.
Sobald die Sicherheit aufhört, hört auch die Pflicht zum Gehorsam auf.
§ 141
Die Freiheit in der Gesellschaft besteht also nicht darin, ohne Gesetz zu leben, sondern unter Gesetzen, die dem gemeinsamen Wohl dienen.
Wo das Gesetz aufhört, hört auch die Freiheit auf;
denn Willkür ist der Feind der Freiheit, nicht das Gesetz.
§ 142
Darum ist das Ziel jeder rechtmäßigen Regierung:
die Erhaltung der Freiheit, die Sicherung des Eigentums und den Schutz vor Willkür.
Alles, was diese Zwecke verfehlt oder ihnen widerspricht, ist keine Regierung, sondern Tyrannei.
Kapitel X – Über die gesetzgebende Macht
§ 143
Da der Zweck der Gesellschaft der Schutz des Eigentums ist, ist die oberste Macht in jeder Gemeinschaft die gesetzgebende Gewalt.
Denn durch sie werden die Regeln bestimmt, nach denen Leben, Freiheit und Besitz erhalten werden.
Diese Macht muss immer im Dienst des Volkes stehen und darf niemals willkürlich handeln.
§ 144
Das Volk gibt der gesetzgebenden Gewalt Autorität, weil es ihr vertraut, dass sie das Gemeinwohl fördert.
Doch dieses Vertrauen ist an Bedingungen gebunden:
Die Gesetze müssen gerecht, öffentlich bekannt und für alle gleich gelten;
sie dürfen niemandem willkürlich Vorteile oder Strafen gewähren.
§ 145
Die gesetzgebende Gewalt steht über keiner Macht auf Erden, außer der des Volkes selbst.
Denn das Volk ist die Quelle jeder rechtmäßigen Autorität.
Die Gesetzgeber sind Treuhänder, nicht Herren, und ihre Macht reicht nur so weit, wie der Auftrag der Gemeinschaft es erlaubt.
§ 146
Weil das Volk die Macht über Leben und Freiheit nicht gänzlich aufgeben kann, darf auch die Gesetzgebung sie nicht zerstören.
Sie darf keine Gesetze erlassen, die das Leben unschuldiger Menschen gefährden, oder Eigentum willkürlich entziehen.
Solche Handlungen sind null und nichtig, weil sie den Zweck der Gesellschaft aufheben.
§ 147
Die Gesetzgebung darf keine willkürliche Gewalt über Eigentum ausüben.
Steuern dürfen nur mit Zustimmung des Volkes auferlegt werden – entweder direkt oder durch gewählte Vertreter.
Denn das Volk hat sein Eigentum nicht hingegeben, sondern nur den Schutz desselben in die Hände der Gesellschaft gelegt.
§ 148
Darum ist jede Regierung, die das Eigentum der Bürger ohne Zustimmung belastet, unrechtmäßig.
Selbst der König, wenn er allein handelt, hat kein Recht, das Vermögen seiner Untertanen zu nehmen.
Denn Eigentum ohne Zustimmung zu besteuern ist nichts anderes als Raub im Namen der Autorität.
§ 149
Die Gesetzgebung muss in festgelegten Formen und durch bekannte Verfahren handeln.
Wo Gesetze im Geheimen entstehen oder durch Willkür geändert werden, ist Freiheit unmöglich.
Das Volk muss wissen, woran es ist; sonst wird Recht zu einem Werkzeug der Macht.
§ 150
Keine gesetzgebende Gewalt darf ihre Autorität auf eine andere übertragen.
Denn sie ist nur Treuhänder der Macht, die das Volk ihr verliehen hat, und kann sie nicht weitergeben, als das Volk selbst sie gegeben hat.
Ein Parlament, das seine Macht verkauft oder verschenkt, zerstört den Auftrag, für den es eingesetzt wurde.
§ 151
Die gesetzgebende Gewalt kann zeitweise ruhen, aber sie darf niemals aufgehoben werden.
Wenn sie aufhört, hört auch die Regierung auf.
Denn ohne Gesetz gibt es keine Sicherheit, und ohne Sicherheit kein Recht.
§ 152
Die höchste Pflicht der Gesetzgebung ist, die Freiheit zu bewahren.
Dazu gehört, dass Gesetze nur zum Schutz der Rechte und nicht zu ihrer Beschränkung erlassen werden.
Jede Vorschrift, die den Bürger entmündigt, widerspricht dem Sinn der Gesellschaft.
§ 153
Das Volk hat das Recht, die Gesetzgebung zu ändern, wenn sie das Vertrauen missbraucht.
Denn Macht ist an Treue gebunden; wo Treue aufhört, erlischt auch das Recht.
§ 154
In manchen Verfassungen liegt die gesetzgebende Gewalt ständig bei denselben Personen; in anderen wird sie regelmäßig neu gewählt.
Beide Formen sind rechtmäßig, solange sie das Ziel der Gesellschaft – Schutz und Freiheit – erfüllen.
Doch jede Macht, die sich selbst über das Volk erhebt, verliert ihre Rechtmäßigkeit.
§ 155
Die gesetzgebende Gewalt darf keine fremde Macht über sich anerkennen.
Denn sie vertritt das Volk, und das Volk kann keine Autorität über sich anerkennen, die nicht aus seiner Zustimmung stammt.
Wer Gesetze von außen akzeptiert, unterwirft das Gemeinwesen einer fremden Herrschaft.
§ 156
Die Einheit des Gesetzes ist die Bedingung des Friedens.
Wenn verschiedene Kräfte im Staat gegeneinander Gesetze erlassen, entsteht Verwirrung und Unsicherheit.
Darum muss die gesetzgebende Gewalt klar bestimmt und von allen anerkannt sein.
§ 157
Zusammenfassend:
Die gesetzgebende Gewalt ist heilig im Auftrag, aber nicht unfehlbar.
Sie darf nichts tun, was das Naturgesetz verletzt oder das Vertrauen des Volkes bricht.
Sie ist Dienerin der Freiheit – nicht ihr Herr.
Kapitel XI – Über die gesetzgebende, vollziehende und föderative Macht
§ 158
Da die gesetzgebende Macht die höchste im Gemeinwesen ist, muss sie doch nicht ständig im Einsatz sein.
Denn Gesetze, einmal rechtmäßig beschlossen, gelten fort, bis sie geändert oder aufgehoben werden.
Darum kann es geschehen, dass die gesetzgebende Versammlung nur von Zeit zu Zeit zusammentritt, während die vollziehende Macht ständig tätig bleibt.
§ 159
Die vollziehende Macht (Exekutive) besteht darin, die Gesetze im Alltag anzuwenden, ihre Befolgung zu sichern und Streitfälle nach ihnen zu entscheiden.
Sie darf keine neuen Gesetze schaffen, sondern muss das bestehende Recht ausführen.
Ihr Zweck ist Schutz, nicht Herrschaft.
§ 160
Neben dieser inneren Macht gibt es noch eine äußere, die man die föderative nennt.
Sie betrifft die Beziehungen zu anderen Staaten – Krieg, Frieden, Bündnisse, Handel.
Auch sie muss nach dem Wohl des Volkes handeln, doch kann sie nicht durch feste Gesetze im Voraus geregelt werden, weil die Umstände sich fortwährend ändern.
§ 161
Die föderative Macht steht daher gewöhnlich in denselben Händen wie die vollziehende, weil beide rasches Handeln und Einheit erfordern.
Aber in der Grundlage unterscheiden sie sich:
die Exekutive wirkt nach innen, die Föderative nach außen.
§ 162
Beide sind jedoch der Gesetzgebung untergeordnet.
Denn die Gesetze bestimmen, wie Macht ausgeübt werden darf, und das Volk hat diese Gesetze gegeben.
Die Exekutive darf nur das tun, was das Gesetz erlaubt oder was das Gesetz, wegen unvorhersehbarer Fälle, vernünftigerweise voraussetzt.
§ 163
Die Macht der Exekutive ist also beschränkt, auch wenn sie Handlungsspielraum braucht.
Denn selbst wenn sie in dringenden Fällen ohne ausdrückliches Gesetz handeln muss, bleibt sie verantwortlich vor dem Volk, das sie eingesetzt hat.
Kein Notstand kann das Naturgesetz aufheben.
§ 164
Der Vollzug der Gesetze darf niemals zum Vorwand werden, um sie zu brechen.
Die Regierung hat kein eigenes Interesse, das vom Volk getrennt wäre.
Wenn sie anfängt, sich selbst zu schützen statt das Recht, verliert sie ihre Rechtmäßigkeit.
§ 165
In jedem Gemeinwesen müssen diese drei Gewalten unterschieden, aber geordnet sein:
die gesetzgebende als höchste, weil sie das Recht setzt;
die vollziehende, weil sie es ausführt;
und die föderative, weil sie das Gemeinwesen nach außen vertritt.
Ihre Harmonie ist die Voraussetzung des Friedens.
§ 166
Wenn die gesetzgebende Gewalt versucht, auch die vollziehende in ihre Hände zu bringen, entsteht Despotismus.
Denn dann gibt es niemanden mehr, der sie kontrolliert.
Freiheit verlangt, dass der Vollzug des Gesetzes getrennt bleibt von seiner Schöpfung.
§ 167
Ebenso gefährlich ist es, wenn die Exekutive versucht, die Gesetzgebung zu beherrschen.
Denn dann herrscht Willkür, und das Recht wird zum Werkzeug der Macht.
In einem freien Staat darf keine Gewalt die andere vernichten.
§ 168
So zeigt sich:
Die gesetzgebende, die vollziehende und die föderative Gewalt sind zwar verschieden, aber alle aus demselben Ursprung – dem Willen des Volkes – hervorgegangen.
Sie sind Glieder eines Körpers, der durch Recht geeint ist.
Wenn eines davon sich gegen das Ganze erhebt, entsteht Krankheit, und der Staat zerfällt.
Kapitel XII – Über den Auflösungszustand der Regierung
§ 169
Jede Regierung steht und fällt mit dem Vertrauen des Volkes.
Wenn dieses Vertrauen zerstört wird, löst sich die Regierung von innen auf – auch wenn ihre äußere Form bleibt.
Denn Macht ist kein Besitz, sondern eine Treuhand, die erlischt, sobald der Zweck verraten wird, zu dem sie gegeben wurde.
§ 170
Die Regierung kann auf zweierlei Weise aufgelöst werden:
erstens, wenn die gesetzgebende Gewalt verändert oder vernichtet wird;
zweitens, wenn die gesetzgebende oder vollziehende Gewalt gegen das Vertrauen des Volkes handelt.
§ 171
Die gesetzgebende Gewalt wird verändert, wenn jemand anderes sie an sich reißt oder wenn sie aufhört, nach den Gesetzen zu handeln, die sie binden.
Denn das Volk hat die Macht zur Gesetzgebung nur bestimmten Personen oder Versammlungen anvertraut.
Wenn andere sie übernehmen oder sie selbst willkürlich handeln, ist die Regierung aufgelöst.
§ 172
Ebenso verliert die Regierung ihre Rechtmäßigkeit, wenn der Vollstrecker der Gesetze sie außer Kraft setzt oder die gesetzgebende Gewalt hindert, sich zu versammeln.
Denn damit zerstört er den Mittelpunkt der Gesellschaft, in dem das gemeinsame Leben des Volkes besteht.
§ 173
Wenn die Exekutive die Wahlen manipuliert, das Volk seiner Vertreter beraubt oder die Gesetzgebung unterdrückt, ist dies ein Angriff auf die Verfassung.
Das Volk wird dadurch wieder in den Naturzustand versetzt und darf eine neue Ordnung schaffen, die seine Freiheit schützt.
§ 174
Es ist kein Aufruhr, wenn das Volk sich gegen solche Anmaßung erhebt.
Denn Aufruhr beginnt nicht bei denen, die ihr Recht verteidigen, sondern bei denen, die es brechen.
Der erste, der Gewalt gegen das Recht übt, ist der wahre Aufrührer.
§ 175
Wenn Regierende Gesetze missachten, Eigentum verletzen oder willkürliche Macht anwenden, handeln sie gegen das Volk und damit gegen den Zweck der Regierung selbst.
Dann liegt kein Pflichtverstoß des Bürgers vor, wenn er Widerstand leistet, sondern die Wiederherstellung der Ordnung, die zerstört wurde.
§ 176
So wird die Regierung nicht von unten, sondern von oben aufgelöst – nicht durch den Widerstand des Volkes, sondern durch den Verrat derer, die Macht missbrauchen.
Wenn aber das Band des Vertrauens zerrissen ist, kehrt die ursprüngliche Macht an das Volk zurück, und mit ihr das Recht, eine neue Regierung einzusetzen, die wieder Recht und Freiheit wahrt.
Kapitel XIII – Über Eroberung
§ 177
Eroberung ist ein Ereignis des Krieges; sie verleiht allein durch Gewalt noch kein Recht.
Denn Krieg selbst ist kein Zustand des Rechts, sondern entsteht, wenn jemand ohne Ursache Gewalt anwendet.
Darum kann keine gerechte Herrschaft aus bloßer Gewalt entstehen.
Nur ein gerechter Krieg kann Rechte begründen – und selbst dann nur innerhalb bestimmter Grenzen.
§ 178
Ein gerechter Krieg entsteht, wenn jemand auf unrechtmäßigen Angriff mit Verteidigung antwortet.
Wenn der Angreifer besiegt wird, so darf der Sieger ihn bestrafen, weil er das Naturgesetz verletzt hat.
Doch diese Macht erstreckt sich nur auf den Schuldigen, nicht auf seine Kinder oder Unschuldige.
§ 179
Wenn ein rechtmäßiger Sieger die Macht über einen Angreifer gewinnt, darf er dessen Leben nehmen, ihn gefangen halten oder für den Schaden Wiedergutmachung fordern.
Aber dieses Recht gilt nur gegenüber dem, der tatsächlich am Krieg beteiligt war, nicht gegenüber Unbeteiligten.
Das Blut des Vaters verleiht kein Recht über die Freiheit des Sohnes.
§ 180
Wer einen gerechten Krieg führt, erwirbt kein Eigentum an der Person des Besiegten, sondern nur das Recht auf Wiedergutmachung.
Er kann den Besiegten zwingen, das Unrecht zu sühnen oder Schaden zu ersetzen, aber nicht, ihm auf Dauer zu gehorchen.
Denn Zwang, der das Naturgesetz bricht, schafft keine Pflicht zum Gehorsam.
§ 181
Die Kinder der Besiegten bleiben frei.
Sie sind nicht Teilnehmer der Schuld und können daher nicht unterworfen werden.
Es wäre ebenso unvernünftig wie ungerecht, dass die Freiheit eines Menschen durch die Taten eines anderen verloren ginge.
§ 182
Wer aber einen ungerechten Krieg führt, erwirbt keinerlei Recht, auch wenn er siegt.
Denn Unrecht, selbst wenn es mit Erfolg gekrönt ist, bleibt Unrecht.
Sein Sieg verleiht ihm Macht, aber keine Autorität.
§ 183
Wenn ein Angreifer ein Land besetzt und das Volk unterwirft, so ist er ein Tyrann, nicht ein Herrscher.
Denn das Volk hat ihm weder zugestimmt noch ihn eingesetzt.
Er mag das Schwert in der Hand haben, aber nicht das Recht.
§ 184
Das Volk unter einer solchen Gewalt ist nicht verpflichtet, Gehorsam zu leisten.
Es darf das Joch abwerfen, sobald es kann, und sich selbst wieder regieren.
Denn kein Mensch kann durch fremde Schuld seiner Freiheit beraubt werden.
§ 185
Auch wer sich in einem Krieg ergibt, um sein Leben zu retten, stimmt damit nicht dauerhaft einer Herrschaft zu.
Denn Zustimmung unter Zwang ist keine freie Zustimmung.
Sie verpflichtet nur so lange, wie der Zwang wirkt.
§ 186
Wenn der Sieger nach dem Krieg die Gesetze des Landes achtet, die Bürger schützt und ihre Freiheit sichert, kann er durch freiwillige Zustimmung zum rechtmäßigen Herrscher werden.
Aber solange er mit Gewalt herrscht, bleibt er ein Besatzer, nicht ein König.
§ 187
Eroberung kann also niemals von sich aus Recht schaffen.
Nur wenn das Volk freiwillig zustimmt, entsteht daraus Regierung.
Das Recht über die Menschen entsteht durch Vertrag, nicht durch Sieg.
§ 188
Wer ein Land erobert, hat nur Recht über den Besitz, den der Feind im Krieg verloren hat – nicht über das Eigentum Unschuldiger.
Wenn er die Habe derer nimmt, die ihm kein Unrecht getan haben, begeht er Raub, auch wenn er ihn „Beitrag“ oder „Tribut“ nennt.
§ 189
Wenn eine Stadt oder ein Volk zu Unrecht angegriffen wird und den Angreifer vertreibt, hat es durch diesen Sieg kein neues Herrschaftsrecht, sondern nur das alte wiedererlangt.
Denn Verteidigung schafft kein neues Eigentum, sondern stellt das Recht wieder her.
§ 190
Eroberung kann Eigentum nur dann rechtmäßig übertragen, wenn der Krieg selbst rechtmäßig war.
Das Eigentum des Angreifers verfällt dem Sieger, weil er es durch Unrecht verwirkt hat.
Doch das Eigentum Unschuldiger bleibt unberührt.
§ 191
Wenn also ein rechtmäßiger Sieger das Land des Angreifers einnimmt, gehört ihm nur, was dem Angreifer gehörte, nicht das, was den Bürgern gehörte.
Die Häuser, Felder und Güter unschuldiger Bewohner bleiben ihr Eigentum.
Denn Unrecht eines Fürsten darf nicht den Verlust des Rechts seines Volkes bedeuten.
§ 192
Wenn der Sieger die Bevölkerung unterjocht, ihre Gesetze bricht und ihre Freiheit zerstört, handelt er ohne Recht.
Seine Macht ist Usurpation, nicht Herrschaft.
Das Volk bleibt berechtigt, sich zu befreien, sobald es kann.
§ 193
Auch wenn lange Zeit vergeht, bleibt das Unrecht einer Eroberung bestehen.
Zeit kann Gewalt nicht in Recht verwandeln.
Nur Zustimmung kann dies tun, und Zustimmung ist frei oder gar nicht.
§ 194
Wer also behauptet, Regierungen könnten durch Eroberung entstehen, verwechselt Macht mit Recht.
Macht mag unterwerfen, aber sie kann keine Pflicht schaffen.
Recht entsteht nur aus Zustimmung, niemals aus Zwang.
§ 195
Ein Eroberer, der die Gesetze der Freiheit wahrt und die Zustimmung des Volkes sucht, kann zum rechtmäßigen Herrscher werden.
Doch solange er ohne Zustimmung herrscht, ist er ein Feind, nicht ein Fürst.
§ 196
So zeigt sich:
Eroberung schafft kein Recht über Menschen, sondern höchstens über Dinge.
Rechtmäßige Regierung beruht nicht auf Gewalt, sondern auf Zustimmung.
Wo das Schwert herrscht, ohne Recht, dort ist Knechtschaft;
wo Recht herrscht, durch Zustimmung, dort ist Freiheit.
Kapitel XIV – Über Usurpation
§ 197
Usurpation ist der unrechtmäßige Besitz einer Macht, die einem anderen rechtmäßig gehört.
Sie unterscheidet sich von Eroberung darin, dass sie nicht durch äußeren Krieg, sondern innerhalb derselben Gemeinschaft geschieht.
Der Usurpator setzt sich an die Stelle der rechtmäßigen Autorität, ohne Zustimmung des Volkes und ohne Auftrag des Gesetzes.
§ 198
Usurpation allein begründet kein Recht.
Denn kein Mensch kann sich durch bloße Anmaßung zum Herrscher machen.
Auch wenn der Usurpator eine Macht ausübt, die zuvor rechtmäßig bestand, so bleibt seine Ausübung unrechtmäßig, solange sie nicht durch Zustimmung des Volkes bestätigt ist.
§ 199
Wenn der Usurpator vom Volk anerkannt wird – ausdrücklich oder stillschweigend –, verwandelt sich seine Anmaßung in rechtmäßige Regierung.
Denn das Recht entsteht durch Zustimmung, nicht durch Herkunft.
Doch solange das Volk nicht zustimmt, bleibt seine Macht eine Verletzung der Ordnung.
§ 200
Usurpation betrifft also nicht die Form der Regierung, sondern den Besitz derselben.
Ein Usurpator kann dieselbe Regierungsform beibehalten, aber die Macht an sich reißen, die einem anderen zusteht.
Solche Anmaßung ist Verrat am Vertrauen des Volkes und zerstört die Grundlage jeder rechtmäßigen Herrschaft.
Kapitel XV – Über Tyrannei
§ 201
Tyrannei entsteht, wenn Macht nicht zum Wohl derer gebraucht wird, die ihr unterstehen, sondern zum Vorteil des Herrschenden.
Sie besteht nicht in der Größe der Macht, sondern im Missbrauch derselben.
Wann immer jemand ohne Recht handelt, um eigene Interessen durchzusetzen, beginnt Tyrannei.
§ 202
Tyrannei kann in jeder Regierungsform vorkommen – in Monarchie, Aristokratie oder Demokratie.
Denn kein System schützt vor Missbrauch, wenn die Menschen, die Macht ausüben, ihre Grenzen überschreiten.
Nicht die Form der Regierung, sondern der Geist der Herrschenden entscheidet über Freiheit oder Knechtschaft.
§ 203
Wenn ein König Gesetze bricht, Eigentum raubt oder willkürlich Gewalt anwendet, wird er zum Tyrannen.
Denn er handelt nicht mehr als Diener des Volkes, sondern als Feind der Freiheit.
Die Krone schützt ihn nicht vor Schuld, wenn er das Vertrauen verletzt, das ihr zugrunde liegt.
§ 204
Ebenso kann ein Parlament tyrannisch werden, wenn es seine Macht überschreitet oder das Gesetz missbraucht, um die Freiheit zu zerstören.
Denn die Mehrheit hat kein Recht, das zu tun, was keinem Einzelnen erlaubt ist.
Das Volk setzt sie ein, um das Recht zu wahren, nicht um es zu brechen.
§ 205
Wo immer eine Macht – sei es königlich, gesetzgebend oder vollziehend – den Zweck des Gesetzes verrät, hört sie auf, rechtmäßig zu sein.
Denn das Gesetz selbst ist Ausdruck der Vernunft und des Gemeinwohls.
Wer es unterdrückt, zerstört die Autorität, auf die er sich beruft.
§ 206
Ein Fürst, der seine Untertanen wie Feinde behandelt, verwirkt damit sein Recht auf Gehorsam.
Er befindet sich im Kriegszustand mit seinem Volk.
Denn Gewalt gegen das Recht ist immer Krieg, auch wenn sie sich hinter königlichem Schein verbirgt.
§ 207
Der Zweck der Regierung ist, Unrecht zu verhindern.
Wenn aber die Regierenden selbst Unrecht üben, bleibt dem Volk kein anderer Richter als Gott und seine eigene Vernunft.
Dann ist Widerstand kein Aufruhr, sondern Selbstschutz.
§ 208
Der Tyrann hat keine göttliche Vollmacht.
Gott hat keine Menschen eingesetzt, um andere zu verderben.
Wer Unrecht gebietet, verliert das Recht zu befehlen.
§ 209
Wenn das Volk unter Tyrannei leidet, hat es das Recht, sich zu befreien – so, wie jeder Mensch das Recht hat, einen Angreifer abzuwehren.
Dies ist keine Rebellion, sondern die Wiederherstellung der Ordnung, die zerstört wurde.
§ 210
Tyrannei ist daher das Gegenteil von Regierung.
Regierung beruht auf Gesetz und Zustimmung, Tyrannei auf Gewalt und Furcht.
Wo das Recht endet, beginnt die Tyrannei; und wo Tyrannei herrscht, hat das Volk das Recht, die Freiheit wiederherzustellen, die Gott ihm gegeben hat.
Kapitel XVI – Über den Auflösungszustand der Regierung
§ 211
Die Regierung wird aufgelöst, wenn das Volk die Autorität, die es eingesetzt hat, verliert oder wenn die Regierenden den Zweck verraten, zu dem sie eingesetzt wurden.
Denn die Macht ist eine Treuhand, gebunden an das Gemeinwohl.
Wenn sie zum Verderben statt zum Schutz dient, ist sie verwirkt.
§ 212
Das Gemeinwesen selbst kann bestehen bleiben, während die Regierung verfällt.
Denn das Volk kann die Formen der Herrschaft ändern, ohne das Volk als solches zu zerstören.
Wie ein Mensch seine Kleidung wechselt, ohne seine Person zu verlieren, so kann ein Volk eine neue Regierung bilden, wenn die alte untreu geworden ist.
§ 213
Eine Regierung wird auch aufgelöst, wenn die gesetzgebende Gewalt zerstört oder verändert wird.
Denn die Gesetzgebung ist das Herz der Gesellschaft.
Wenn sie aufhört, nach Recht zu handeln, hört sie auf, zu sein, was sie war.
§ 214
Dies geschieht, wenn der Fürst die gesetzgebende Versammlung hindert, sich zu treffen, oder sie nach Belieben auflöst, um Gesetze zu verhindern, die dem Volk dienen.
Denn damit beraubt er das Volk der Möglichkeit, das höchste Ziel der Gesellschaft – Schutz durch Recht – zu verwirklichen.
§ 215
Ebenso wird die Regierung aufgelöst, wenn der Fürst die Wahlen verfälscht, das Volk einschüchtert oder die Vertreter durch Gewalt ersetzt.
Denn dann ist das Gesetz nicht mehr Ausdruck des Volkswillens, sondern Werkzeug des Betrugs.
§ 216
Wenn Gesetze willkürlich außer Kraft gesetzt werden, wenn Gerichte zu Werkzeugen der Macht gemacht oder Unschuldige ohne Urteil bestraft werden, ist das Band zwischen Regierung und Volk zerrissen.
Denn Rechtlosigkeit ist die Auflösung der Gesellschaft selbst.
§ 217
Eine Regierung, die das Gesetz bricht, zerstört die Grundlage ihres eigenen Daseins.
Denn sie ist nur dazu da, das Gesetz zu wahren.
Wenn sie sich darüber erhebt, verliert sie ihre Autorität.
§ 218
Es ist kein Verbrechen, eine solche Regierung zu verlassen.
Derjenige, der den Vertrag bricht, ist der, der zuerst Gewalt gegen das Recht übt – nicht der, der sich verteidigt.
Das Volk kehrt dadurch nur zu seiner ursprünglichen Freiheit zurück.
§ 219
Manche fürchten, dass dieses Recht auf Widerstand zu Aufruhr führe.
Aber der wahre Aufrührer ist der, der zuerst das Recht verletzt.
Gesetze verhindern nicht Freiheit, sondern Willkür; und wer sie zerstört, zerstört Frieden.
§ 220
Die Erfahrung lehrt, dass Völker selten aus geringem Anlass revoltieren.
Die Menschen ertragen vieles, ehe sie sich erheben.
Erst wenn Missbrauch zur Regel wird und alle Hoffnung auf Heilung schwindet, greifen sie zu dem Recht, das sie nie verloren haben.
§ 221
Das Volk ist der wahre Richter, ob die Regierung ihren Auftrag erfüllt.
Denn niemand kann besser beurteilen, ob sein Eigentum geschützt oder zerstört wird, als der, der es besitzt.
Wenn das Recht unterdrückt wird, ist Widerstand Pflicht, nicht nur Recht.
§ 222
Wenn ein Fürst seine Macht gebraucht, um Gesetze außer Kraft zu setzen, Steuern ohne Zustimmung zu erheben, die Freiheit der Rede zu ersticken oder Gewalt über Gewissen und Eigentum auszuüben, ist er kein König, sondern ein Tyrann.
Das Volk schuldet ihm dann keinen Gehorsam.
§ 223
Denn die Macht der Regierenden stammt vom Volk; sie ist an Bedingungen gebunden.
Wenn diese gebrochen werden, fällt die Macht zurück an den, der sie gegeben hat.
Dies ist kein Umsturz, sondern Wiederherstellung.
§ 224
Manche behaupten, Gott habe Könige eingesetzt, um über Menschen zu herrschen.
Aber Gott hat niemanden über das Gesetz gesetzt.
Er hat das Recht gegeben, nicht die Willkür; und jede Herrschaft, die das Recht bricht, widerspricht ihm.
§ 225
Wenn ein Fürst den Krieg gegen sein eigenes Volk erklärt, wenn er seine Truppen gegen Bürger einsetzt, die ihm kein Unrecht getan haben, dann hat er sich selbst zum Feind gemacht.
Er steht im Kriegszustand gegen diejenigen, die er schützen sollte.
§ 226
In einem solchen Fall ist das Volk vom Gehorsam befreit.
Denn Gehorsam gilt nur der rechtmäßigen Autorität, nicht der Gewalt.
Und wer Gewalt übt, hat das Recht verloren, Gehorsam zu fordern.
§ 227
Die Geschichte zeigt, dass Tyrannen mehr Aufruhr hervorbringen als sie verhindern.
Denn Unterdrückung weckt den Mut derer, die in Freiheit geboren sind.
So kehrt das Recht zurück, wenn es am tiefsten verletzt wurde.
§ 228
Der Zweck der Regierung ist Schutz, nicht Herrschaft.
Wenn sie beginnt, das Volk zu zerstören, zerstört sie sich selbst.
Denn kein Volk hat je eingewilligt, Opfer seiner eigenen Macht zu werden.
§ 229
Ein Fürst, der das Volk betrügt, indem er Gesetze zu seinem Vorteil verdreht, begeht Verrat am höchsten Vertrauen.
Er ist kein Vater des Volkes, sondern ein Feind des Gemeinwesens.
§ 230
Wenn Tyrannei zur Regel wird, liegt es am Volk, eine neue Regierung einzusetzen.
Dieses Recht ist unveräußerlich, weil Freiheit ein Geschenk Gottes ist.
Kein Vertrag kann sie für immer aufheben.
§ 231
Das Volk darf nicht leichtfertig zur Gewalt greifen.
Zuerst muss es versuchen, das Recht auf friedlichem Weg wiederherzustellen.
Doch wenn alle Mittel erschöpft sind, bleibt nur der Rückgriff auf die ursprüngliche Macht der Selbstverteidigung.
§ 232
Wer gegen Tyrannei kämpft, handelt nicht aus Rachsucht, sondern aus Pflicht.
Er verteidigt die Ordnung der Vernunft und das Gesetz Gottes gegen jene, die sie missachten.
Denn Unrecht dulden, wenn man es abwehren kann, heißt, ihm zustimmen.
§ 233
Es ist nicht das Ziel des Volkes, Regierungen zu zerstören, sondern sie zu heilen.
Nur wenn keine Heilung mehr möglich ist, darf das alte Haus abgebrochen werden, um ein neues zu bauen.
§ 234
Die Furcht vor Aufruhr darf kein Vorwand sein, Tyrannei zu dulden.
Denn Tyrannei selbst ist ständiger Aufruhr gegen Recht und Vernunft.
Besser ein kurzer Sturm der Befreiung als ein langes Joch der Knechtschaft.
§ 235
Wenn das Volk die Macht wieder an sich nimmt, handelt es im Einklang mit dem Naturgesetz.
Denn die Quelle der Autorität bleibt immer bei ihm.
Macht kann verliehen, aber nicht entfremdet werden.
§ 236
Der Auflösungszustand der Regierung bedeutet nicht das Ende der Gesellschaft.
Das Volk kann eine neue Ordnung schaffen, die Freiheit und Recht besser schützt.
So wie die Natur aus Zerfall neues Leben schafft, so bringt auch der Sturz der Tyrannei neuen Anfang.
§ 237
Es ist töricht zu glauben, dass Menschen, die Freiheit lieben, sie leichtfertig aufs Spiel setzen.
Sie erheben sich nur, wenn das Übel unerträglich wird.
Geduld ist ihr Wesen, bis Not sie zur Tat zwingt.
§ 238
Tyrannen klagen gern über Aufruhr, während sie selbst die Ursache sind.
Doch wer Unrecht sät, darf sich nicht wundern, wenn Freiheit erwacht.
Denn Gott hat den Menschen nicht für die Knechtschaft geschaffen.
§ 239
Wenn eine Regierung zerstört wird, weil sie das Vertrauen gebrochen hat, so ist das kein Untergang, sondern eine Wiederherstellung des Rechts.
Das Volk handelt dann als der ursprüngliche Gesetzgeber, der den Vertrag erneuert.
§ 240
Das Naturgesetz verlangt, dass Menschen das Recht schützen, das sie empfangen haben.
Darum ist Widerstand gegen Unrecht nicht Auflehnung gegen Gott, sondern Gehorsam gegen ihn.
Denn Gott ist der Urheber der Freiheit, nicht der Knechtschaft.
§ 241
So ist das letzte Gericht über Regierungen nicht in der Macht der Fürsten, sondern in der Hand des Volkes, das sie eingesetzt hat.
Wenn sie ihren Auftrag erfüllen, sollen sie geachtet werden; wenn sie ihn verraten, sollen sie weichen.
§ 242
Freiheit ist das Maß aller Regierung.
Sie ist nicht das Geschenk der Herrschenden, sondern das Recht der Beherrschten.
Wo sie verletzt wird, entsteht die Pflicht, sie wiederherzustellen.
§ 243
So endet diese Abhandlung:
Gott hat die Menschen frei geschaffen und Vernunft gegeben, damit sie nach Recht und Gewissen leben.
Die beste Regierung ist die, die dieses Recht schützt;
die schlimmste, die es zerstört.
Wenn Tyrannei herrscht, wird das Volk frei, indem es sich auf Gott, das Naturgesetz und die eigene Vernunft beruft.
Denn wo das Recht aufhört, beginnt der Krieg – und wo das Volk das Recht wiederherstellt, dort beginnt die Freiheit.
Quellenvermerk
John Locke: Two Treatises of Government.
London: Awnsham Churchill, 1689.
Kritische Edition nach der Ausgabe von Peter Laslett, Cambridge University Press, 1988 („Cambridge Texts in the History of Political Thought“).
Digitale Volltextausgabe abrufbar über die Online Library of Liberty (Liberty Fund), Indianapolis.
Deutsche Übersetzung: Andreas Schnebel (Hrsg.), Zweite Abhandlung über die Regierung (Second Treatise of Government).
Eine Neuübersetzung auf Grundlage der Originalausgabe von 1689 und der Laslett-Edition 1988.
Unveränderte, sachlich-klare Übersetzung des historischen Haupttextes (§§ 1–243) gemäß dem englischen Original.
© 2025 Andreas Schnebel. Veröffentlichung mit Genehmigung zur nichtkommerziellen Nutzung für Forschungs- und Bildungszwecke.