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Obwohl es unter den Antirevolutionären Gegner der Impfung geben mag, ist die Antirevolutionäre Partei als solche nicht gegen Impfungen an sich, sondern gegen Zwang. Es ist auch bekannt, dass viele, die persönlich für die Impfung sind, sich stark gegen staatlichen Zwang aussprechen (siehe z.B. die Schriften von Dr. Kuyper und de Savornin Lohman).
Die Antirevolutionäre Partei hat sich immer gegen Artikel 17ff des Gesetzes gegen ansteckende Krankheiten ausgesprochen, in dem denjenigen der Zugang zur Schule verweigert wird, die weder einen Impfnachweis noch (seit der Gesetzesänderung während des Heemskerk-Ministeriums) den Nachweis erbringen können, dass ein medizinischer Einwand gegen ihre Impfung besteht.
An sich gibt es in diesem Artikel kein Zwangselement. Die betreffende Bestimmung enthält nur eine indirekte Verpflichtung für diejenigen, die ihre Kinder zur Schule schicken. Das Gesetz verpflichtet niemanden, seine Kinder zur Schule zu schicken. Das Zwangselement liegt also nur darin, dass die Eltern, die vernünftigerweise und gesetzlich verpflichtet sind, ihren Kindern eine Grundschulbildung zu ermöglichen, weitgehend nicht in der Lage sind, die Heimerziehung zu bezahlen und folglich tatsächlich gezwungen sind, ihre Kinder in die Schule zu schicken, durch die die Bedingung für die Impfpflicht erfüllt ist.
Der Widerstand der antirevolutionären Seite gegen diesen staatlichen Zwang beruht hauptsächlich auf folgenden Überlegungen:
1. Die Impfpflicht beeinträchtigt die Gewissensfreiheit und stellt daher das körperliche Wohlbefinden über das Wohlbefinden der Seele.
Es ist auch anzumerken, dass es unter den Anti-Revolutionären nur wenige gibt, die aus Gewissensgründen gegen das Impfen sind, zumindest insofern, als sich “Einwände aus Gewissensgründen” auf “Einwände aus religiöser Überzeugung” beziehen. Die Hauptverweigerung aus Gewissensgründen besteht darin, in der Impfung einen Angriff auf die göttliche Vorsehung zu sehen.
Dr. Kuyper widersprach dieser Ansicht (siehe De Gemeene Gratie); dennoch sollte die Regierung, sofern es Verweigerungen aus Gewissensgründen gibt, diesen nachgeben.
2. Die Regierung besitzt keine freie Verfügung über den menschlichen Körper, selbst wenn sie davon überzeugt ist, dass diese Verfügung nur zum Nutzen dieses Körpers erfolgt.
Vielleicht wäre dieser Zwang noch vertretbar, wenn bewiesen würde, dass eine ungeimpfte Person eine so große Gefahr für ihre Umgebung darstellt, dass ein Zwang zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit unvermeidlich ist. Dies ist jedoch nie schlüssig bewiesen worden. Eine ungeimpfte Person mag anfälliger für die Pockenkrankheit sein als eine geimpfte, aber gefährlich wird sie erst, wenn sie erkrankt ist, und dann auch nur für diejenigen, die die Präventivmaßnahme nicht in Anspruch nehmen wollen (De Savornin Lohman in der Begründung des Entwurfs für eine Teilrevision des Epidemiengesetzes, der der Abgeordnetenkammer der Generalstaaten durch königlichen Beschluss vom 10. Juni 1890 vorgelegt wurde).
Der hier erhobene Einwand ist sehr grundsätzlicher Natur und muss ausführlich erörtert werden, weil hier die grundlegendsten Fragen des antirevolutionären Staatsrechts, die ethischen Grenzen der Staatsgewalt, in Frage gestellt werden.
Auch aus diesem Grunde mag hier eine etwas ausführlichere Erörterung wünschenswert erscheinen, weil politische Gegner dieses Argument oft mit dem Hinweis auf unsere Verteidigung der Wehrpflicht, die freilich den ganzen Körper, ja die ganze Person in Anspruch nimmt (so kürzlich im Abgeordnetenhaus in einer Unterbrechung während der Überlegungen von Pfarrer Kersten zur Impfpflicht), verharmlosen. Die revolutionäre Sichtweise ist die der sogenannten “Staatsgewalt“. “Die Regierung darf alles tun”, heißt es, “wozu das Gesetz sie ermächtigt”. Rechtlich ist diese Behauptung unangreifbar. In der Tat hat die Regierung im Sinne des staatlichen Rechts nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, alles zu tun, was das Gesetz vorschreibt, selbst wenn die Umsetzung des Gesetzes den ethischen oder religiösen Überzeugungen der industriellen Autoritäten [industriëele gezagsdragers] zuwiderlaufen würde.
Aber dieser Satz ist keine Lösung der Frage, denn die hier gestellte Frage ist nicht staatlich-rechtlicher, sondern ethisch-politischer Natur. Die Frage richtet sich nicht an den Vollstrecker der Gesetze, sondern an den Gesetzgeber, der bei der Ausarbeitung der Gesetze die Grenzen zu berücksichtigen hat, die die ethische und religiöse Ordnung der Aufgabe des Staates gesetzt hat. So einleuchtend diese Argumentation auch erscheinen mag, selbst bei uns wird diese Grenzziehung der Frage oft mit dem Hinweis auf ungeschriebene Rechte gegenüber dem Staat verletzt, die der Staat in seinen Gesetzen nicht verletzen dürfe. Eine solche Berufung auf “ungeschriebene Rechte“, wie sie bei uns üblich ist, verlagert den Kampf in das falsche Gebiet, das des staatlichen Rechts. Und in diesem Bereich müssen wir nachgeben. Denn wenn man tatsächlich von “Rechten” sprechen würde, die mit Rechtspflichten kollidieren, dann müsste man zu dem unmöglichen Schluss kommen, dass das Recht zugleich Unrecht wäre.
Was als “ungeschriebene Rechte” bezeichnet wird, muss daher eine irreführende Bezeichnung sein. Denn hinter der Berufung auf “ungeschriebene Rechte” verbirgt sich in der Tat, wenn man die Sache richtig betrachtet, eine unantastbare Wahrheit, nämlich dass die göttlichen Ordnungen auch dem Geltungsbereich der Rechtsordnung eine Grenze setzen. Der Gesetzgeber, der diese Grenzen verletzt, verstößt nicht gegen “ungeschriebene Rechte” der Untertanen, sondern gegen die göttlichen Ordnungen.
Es kommt demnach auf die richtige Abgrenzung der ethisch-politischen Grenzen des Rechts an. Und diese Abgrenzung ist deshalb so außerordentlich schwierig, weil die Grenzen nicht mathematisch fixiert sind, sondern gleichsam wellenförmige Linien sind, die mit der Ebbe und Flut des gesellschaftlichen Lebens selbst steigen und fallen.
Die antirevolutionären Grundsätze geben nur eine Richtschnur vor, sie können nicht die fertige Lösung aus dem Hut zaubern.
Das oben Gesagte hat aber bereits deutlich gemacht, dass es völlig unhaltbar ist, den Impfzwang mit dem Verweis auf das Recht auf den eigenen Körper zu bekämpfen. Gerade diese Berufung auf ein “Recht auf den eigenen Körper” ist eine Frucht des revolutionären Staatsrechts mit seinen “droits de l’homme et du citoyen“. Es handelt sich um eine monströse und rechtspolitisch völlig unhaltbare Konstruktion, die überdies das göttliche Schöpfungswerk leugnet, das den Menschen nicht zum Eigentümer, sondern zum Verwalter seines von Gott geschaffenen Körpers gemacht hat.
Also kein Recht auf den eigenen Körper! Aber was dann?
Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zunächst feststellen, dass der menschliche Körper untrennbar mit der ethischen Person des Menschen verbunden ist. Nur der Materialismus, der das unabhängige Recht der ethisch-persönlichen Person leugnet, kann sich einer solchen Trennung schuldig machen. Warum hat sich der christliche Geist immer wieder gegen die “menschen- und gotteslästerliche” Sklaverei aufgelehnt? Eben weil durch diese Knechtschaft des Leibes die ethische Personalität ignoriert wurde, weil der Sklave als “res“, als Sache, angesehen wurde, über die der Herr wie über ein Stück Vieh verfügen konnte. Die Rechtsordnung, die die Sklaverei sanktionierte, machte sich eines Verstoßes gegen die göttlichen Ordnungen schuldig, die den Menschen als ethische Person in die Mitte der Gesellschaft stellten. Die Persönlichkeitsrechte dürfen niemals von der Regierung verletzt werden. Dies ist eine Leitlinie, an die sich jeder Gesetzgeber halten muss. Die Anwendung dieser Norm ist jedoch nicht immer einfach.
Denn, so wird man sagen: Der Übergang von der Sklaverei zum Impfzwang scheint ein wenig übertrieben! Ist Impfzwang eine Form der Sklaverei? Die Frage scheint rhetorisch, und eine negative Antwort erscheint dem lächelnden Gegner sogar überflüssig. Wir zögern jedoch nicht, diese rhetorische Frage ernst zu nehmen. Denn die Frage ist nicht, ob Sklaverei und Impfzwang in ihren praktischen Konsequenzen durch eine fast unüberbrückbare Kluft getrennt sind, sondern ob die Sklaverei vielleicht nur eine sehr grobe Ausprägung des Prinzips ist, dass ethisches Personsein keinen eigenständigen Wert hat. Und wenn der Impfzwang eine erste, sagen wir noch sehr unbedeutende Frucht dieses Wildwuchses wäre, dann gilt für uns hier schon das “obsta principiis” (wehret den Anfängen)!
Der Staat darf nach Gottes Geboten den ethisch freien Menschen nicht zwingen, sich in irgendeiner Form körperlich behandeln zu lassen.
Der sittliche Mensch allein ist von Gott als Hüter und Pfleger seines eigenen Körpers eingesetzt.
Doch nun wird der Sturm von der anderen Seite her entfesselt! Denn dann muss man erst einmal gegen die erzwungene Ausweisung von Einwanderern, die die Grenze überschreiten wollen, Stellung beziehen. Sind auch Gesundheitsmaßnahmen in Heimen und Krankenhäusern, soweit sie den Körper direkt betreffen, abzulehnen? Und – nicht zuletzt – wie stehen Sie zu der von Ihnen verteidigten Wehrpflicht?
Wir schrecken vor diesen Argumenten nicht zurück! Ja, “Zwangsausweisung“ von Emigranten! Wir sind in der Tat nicht dagegen, im Gegenteil, wir begrüßen sie, wir halten sie für eine Pflicht des Staates. Nur sehen wir nicht ein, dass sie mit der Zwangsimpfung gleichzusetzen ist.
Schließlich zwingt kein Gesetz den Auswanderer, unsere Grenzen zu überschreiten, so wie das Gesetz über die Schulpflicht in diesem Land die Eltern dazu verpflichtet, ihre Kinder zu unterrichten und, wenn es keine Möglichkeit des Hausunterrichts gibt, sie in die Schule zu schicken! Die Auswanderer können sich also jederzeit der Ausweisung und den Kontrollen in den Quarantänestationen entziehen, indem sie einfach unsere Grenzen nicht überschreiten. Es wird also kein Zwang auf die Person der Auswanderer ausgeübt. Sie hatten die Möglichkeit, sich zu überlegen, ob sie die Maßnahmen annehmen wollen oder nicht. Und das Gleiche gilt für die körperliche Einweisung in Krankenhäuser oder Anstalten; soweit man freiwillig eingewiesen wird, hat die Person selbst entschieden, dass sie sich diesen Maßnahmen unterwirft; soweit die Einweisung unfreiwillig erfolgt, ist dies entweder ein Beweis für die Unfähigkeit der Person, für ihren eigenen Körper zu sorgen (Unzurechnungsfähigkeit), oder es ist eine gegen die Person gerichtete Strafmaßnahme zur Bestrafung.
Und dann der Militärdienst! Der Staat hat hier in der Tat die Macht über die Arbeitskraft, ja, das Leben der ethischen Personalität. Denn hier nimmt der Staat nicht die freie Verfügung über den Körper der Wehrpflichtigen. Er ruft sie zu einer Sache auf, bei der es um Leben und Tod gehen kann, aber er greift nicht in diesen Körper selbst ein. Der Soldat ist nur verpflichtet, sein Land zu verteidigen, nicht aber, sich passiv einer Behandlung seines Körpers zu unterziehen. Nur insoweit, als bei manchen Menschen Gewissensbisse gegen die Wehrpflicht aufkommen würden, wäre die ethische Personalität beeinträchtigt. In diesem Fall besteht auch die antirevolutionäre Seite auf der Achtung solcher Einwände durch die Behörden.
Aber, so wird man fragen, ist denn nicht ein einziger Fall denkbar, in dem dem Staat das Recht eingeräumt werden sollte, die Untertanen einer Zwangsbehandlung ihres Körpers zu unterziehen, außer in Fällen von Strafe oder moralischer Unfähigkeit, selbst für meinen Körper zu sorgen? Diese Frage darf nicht verneint werden, so wie auch von unserer Seite ein Vorbehalt für Fälle absoluter Notwendigkeit gemacht wird, in denen die Vernachlässigung bestimmter Vorkehrungen eine dringende Gefahr für die Volksgesundheit darstellen würde. Worauf gründet sich nun dieses Ausnahmerecht? Auf der unbestreitbaren Pflicht des Staates, die Volksgesundheit zu schützen. Wenn z.B. in Zeiten von Cholera- oder Typhusepidemien Landstreicher in weitgehender Unsauberkeit umherziehen, sollte der Staat eingreifen, weil hier offenbar das moralische Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen zu kurz kommt und dadurch das Leben anderer gefährdet wird. “Du sollst nicht töten” ist ein Gebot, das nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Taten gilt. In solchen Fällen muss der Staat präventiv eingreifen, weil er das Leben seiner Untertanen schützen muss.
Dann muss aber auch eine communis opinio (Konsens) darüber bestehen, dass die Unterlassung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen tatsächlich eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Schlupflöcher sind sehr eng (“die Grenzen sind eng“), und, wie Herr de Savornin Lohman bereits 1890 in Bezug auf die Impfung feststellte, bietet ein solcher Fall keinen Raum für die Festlegung eines [allgemeinen] Standpunkts.
Der “obsta principiis” ist hier umso stärker, als in letzter Zeit immer mehr Stimmen laut werden, die dem Staat das Recht geben, auch bei anderen Krankheiten, wie Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, zu behandeln und Zwangsbehandlungen am Körper vorzuschreiben.
Im Ausland gibt es bereits Tuberkulosegesetze, nach denen der Staat Tuberkulosekranke sogar gegen ihren Willen aus ihren Wohnungen holen und zur Zwangsbehandlung in ein Krankenhaus einweisen kann. Wer den Impfzwang prinzipiell akzeptiert, hat sich selbst den moralischen Boden entzogen, um sich gegen solche Eingriffe des Staates in die individuelle Freiheit zu wehren.
Der unermüdliche Kampf gegen falsche Prinzipien ist daher unsere Pflicht.
3. Der Staat darf in einer medizinischen Frage nicht Partei ergreifen. Mit diesem Einwand wird darauf hingewiesen, dass es Ärzte gibt, die den Nutzen der Impfung anzweifeln.
4. Cholera- und Pestepidemien sind in den letzten Jahren ebensowenig aufgetreten wie Pockenepidemien. Und dennoch schreibt das Epidemiengesetz keine Zwangsimpfung von Kindern gegen Pest und Cholera vor. Es kann also nicht gesagt werden, dass das Ausbleiben der Pocken auf die Impfung zurückzuführen ist.
Dabei wird jedoch übersehen, dass Pocken nicht einfach mit Cholera und Pest gleichgesetzt werden können. Früher waren die Pocken hier chronisch, heute treten sie mal sporadisch, mal epidemisch auf; sie sind eine Volkskrankheit. Pest und Cholera hingegen sind exotische Krankheiten, die also nur durch Einschleppung aus dem Ausland entstehen können. Theoretisch kann man daher bei den letztgenannten Krankheiten versuchen, durch Überwachung an den Land- und Seegrenzen präventiv tätig zu werden. Weiter kann und darf die Prävention hier nicht gehen. Bei einer einheimischen Krankheit wie den Pocken muss man aber auch daran denken, das Auftreten dieser Krankheit im Inland selbst zu verhindern. Zwar wird die Impfung als vorbeugende Maßnahme gegen die Einschleppung dieser Krankheit aus dem Ausland nicht für notwendig erachtet. Es besteht jedoch immer die Gefahr der Entstehung von Infektionsherden im Inland. Daher ist die Förderung der Impfung durch den Staat, sofern sie nicht durch Zwang erfolgt, keineswegs zu beanstanden.
5. Es gibt diejenigen, die es aus Angst vor negativen Auswirkungen nicht wagen, die Verantwortung für sich selbst oder ihre Kinder zu übernehmen.
Es sei darauf hingewiesen, dass trotz der positiven Ergebnisse, die die Statistiken zeigen, in einigen Fällen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Impfschäden auftreten. Als Beispiel sei auf Fälle verwiesen, in denen der Arzt den Gesundheitszustand des Patienten vor der Impfung falsch diagnostiziert.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird, kann nicht jedes Argument, das gegen eine Impfpflicht vorgebracht wird, gleich gewichtet werden. Selbst wenn man die aus unserer Sicht schwächeren Argumente außer Acht lässt, bleiben starke grundsätzliche Einwände gegen die Impfpflicht in ihrer jetzigen Form bestehen. Die Förderung von Impfungen, nicht aber der Zwang dazu, kann von der Regierung ausgehen.
Die Frage ist also: In welche Richtung sollte unsere Partei arbeiten, um diesem Zwang ein Ende zu setzen?
[Hier folgt eine Diskussion über frühere Gesetzgebungsversuche von Savornin Lohman und Kuyper].
Hier gibt es dann einige Versuche, begründeten Einwänden gegen Impfungen zu begegnen.
Bekanntlich überdenkt die Regierung nun, wie Einwände gegen Impfungen berücksichtigt werden können, ohne die öffentliche Gesundheit zu schädigen. Der entsprechende Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Es verdient jedoch Beachtung, dass in jüngster Zeit auch von liberaler Seite (z.B. im Utrechtsche Dagblad) Stimmen laut wurden, die sich dafür einsetzen, dass emotionale Einwände gegen Impfungen auch rechtlich respektiert werden.
Wir freuen uns, dass sich diese richtige Sicht der Dinge auch bei unseren politischen Gegnern durchzusetzen beginnt.
Veröffentlicht im Original durch Gregory Baus
In deutscher Sprache veröffentlich mit
freundlicher Genehmigung von Gregory Baus

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